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Versichertenkarte VeKa
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Ausgangslage
Der Bundesrat hat die Verordnung über die Versichertenkarte verabschiedet (14.2.2007).
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Nach deren Einführung müssen alle Versicherten die Karte vorweisen, wenn sie Leistungen bei Ärzten, Spitälern oder Apotheken* beziehen und über die Krankenversicherung abrechnen wollen. Auf Wunsch können die Versicherten zudem freiwillig auf der Karte medizinische Daten abspeichern lassen, die für eine Arztbehandlung wichtig sein können.
Mit dem Angebot werden weder bestehende Ausweise ersetzt noch wird ein elektronisches Patientendossier eingeführt.
*Gemäss telefonischer Auskunft von Adrian Schmid BAG sind sämtliche Leistungserbringer nach Art. 38 ff. KVV von der VVK betroffen.)
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Gesetzliche Grundlagen
Geregelt wird die Einführung der Versichertenkarte auf Verordnungsstufe: "Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK)"
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Technisches Prozedere
Auf einem Ausweis in Kreditkartenformat werden wesentliche Daten des Patienten, wie z.B. Name, Sozialversicherungsnummer, Versicherer, gespeichert. Diese administrativen Daten der Versicherten sind auf der Karte gespeichert, für die Leistungserbringer sind sie auch über eine Datenbank abrufbar. Damit können die Ärzte, Spitäler oder Apotheken die Daten bei der Abrechnung elektronisch erfassen. Die Patientinnen und Patienten können die Daten auf der Karte mit einem PIN-Code schützen. Aus Gründen des Datenschutzes werden die Versicherer keinen Einblick haben in die persönlich-medizinischen Daten der Versicherten. Die Leistungserbringer ihrerseits sind nicht verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten die Aufnahme der medizinischen Daten auf die Versichertenkarte anzubieten.
Möchte ein Leistungserbringer die Patientendaten elektronisch übertragen, benötigt er die entsprechende Hard- und Software (Kartenlesegerät u.a.).
Die elektronische Übertragung der Daten von der Versichertenkarte auf die Patientenrechnung ist nicht obligatorisch, sondern kann auch manuell geschehen.
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Bedeutung für die Physiotherapie?
Die Physiotherapie als Leistungserbringer ist verpflichtet, die Daten aus der Versicherungskarte für die Rechungsstellung zu übernehmen. Auch hier gilt: Dies muss nicht elektronisch geschehen.
physioswiss setzt sich dafür ein, dass die mit der Einführung der VeKa verbundenen Kosten nicht auf die selbstständig erwerbenden Physiotherapeuten überwälzt werden.
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Offizielle Partner
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